Die Vorbereitungen hatten drei Tage in Anspruch genommen.
Dies war, wie der Erzähler mit der ihm eigenen Sachlichkeit anmerkt, nicht der üblichen Sorgfalt geschuldet, sondern dem Umstand, daß sich der Hofschreiber zweimal mit der Formulierung des Urteils vertan hatte — nicht in juristischer Hinsicht, sondern in der Frage, ob der Verurteilte als früherer Erster Ratgeber oder als ehemaliger Erster Ratgeber zu bezeichnen sei. Es ist eine Unterscheidung von gewisser praktischer Bedeutung: das eine setzt voraus, daß das Amt noch besteht; das andere, daß es mit dem Mann endet. Man einigte sich schließlich auf die zweite Fassung, nachdem Brennecke, der den Entwurf durchsah, ohne aufgefordert worden zu sein, mit einem dünnen Bleistiftstrich das erste Wort durchgestrichen hatte.
Eduard Starkenburg schlief in dieser Zeit besser als in den Wochen zuvor.
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