Der Erlass trug das Datum des zwölften Tages im Monat des ersten Frosts und war in der kanzleiüblichen Handschrift verfasst, die durch ihre regelmäßige Schönheit die Ungeheuerlichkeit ihres Inhalts verklärte, so wie ein silberner Rahmen ein schlechtes Gemälde nicht besser macht, aber das Auge zu täuschen vermag. Ruprecht las ihn zweimal. Beim zweiten Mal bewegten sich seine Lippen nicht mehr.
Das Dokument bezichtigte Albrecht von Waldenfels, Kronhüter zu Karanthor, folgender Vergehen: der Veruntreuung von Kronvermögen in Höhe von vierhundert Goldmark, der Weitergabe strategischer Informationen an feindliche Adelsparteien des nördlichen Hochlandes, der Beschmutzung der königlichen Würde durch Verleumdungsschriften wider die erhabene Person der Königin sowie der Anstiftung zur bewaffneten Rebellion wider die rechtmäßige Krone von Karanthor. Der erste Anklagepunkt war falsch. Der zweite war falsch. Der dritte war der Wahrheit so grotesk benachbart, dass er als deren Inversion gelten konnte: Albrecht hatte die Königin nicht verleumdet, sondern beschrieben, und die Beschreibung war das Vergehen. Der vierte Punkt entbehrte jedes Grundes, da noch kein einziger Waldenfels eine Waffe gegen den König erhoben hatte, was das Dokument nicht hinderte, die Rebellion als Tatsache zu behandeln und die Tatsache als Grundlage für alles Folgende.
Das war am Morgen. Am Abend ritt Ruprecht von Waldenfels nordwärts.
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